Wahlergebnisse

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Bekanntmachung der Sitzung des Wahlausschusses zur Ergebnisfeststellung der Kommunalwahlen vom 15. März 2020

Die Sitzung des Wahlausschusses zur Ergebnisfeststellung der Kommunalwahlen vom 15.03.2020 findet statt am:

Datum Dienstag,  24. März 2020
Uhrzeit 17:00 Uhr
Ort Sitzungssaal des Rathauses, Schulweg 4, 93462 Lam

 

Die Sitzung ist öffentlich.

Lam, 09.03.2020

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

 

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats, ersten Bürgermeisters, Kreistags und Landrats am 15. März 2020

1.    
Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.    
Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

 

2.1    
Im Abstimmungsraum:
    
2.1.1    
Die Gemeinde ist in zwei allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 23. Februar 2020 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2    
Die Gemeinde ist in --- Sonderstimmbezirke eingeteilt, und zwar: -gestrichen-

2.1.3    
Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4    
Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  • bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5    
Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. 

2.1.6    
Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlzelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7    
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8    
Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

 

2.2    
Durch Briefwahl:

2.2.1    
Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

  • Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
  • einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
  • einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2    
Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht. 

 

3.     
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im
Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, 2. Obergeschoss 

Briefwahlbezirk Nr. 0011:        Saal „Osser“

Briefwahlbezirk Nr. 0012:        Saal „Osser“

Briefwahlbezirk Nr. 0013:        Saal „Osser“

Briefwahlbezirk Nr. 0014:        Saal „Schwarzeck“

zusammen.

 

4.    
Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1    
Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:

4.1.1    
Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben.1 Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.

Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.

Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.

Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.

Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.1.2    
Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.

Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind doppelt so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. Bei der Mehrheitswahl kann jede Bewerberin oder jeder Bewerber nur eine Stimme erhalten.

  • Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall erhalten die übrigen Bewerberinnen und Bewerber je eine Stimme, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen. 
  • Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.

Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

4.2    
Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind. 

4.3    
Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

 

5.    
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Lam, 05.03.2020

gez.

Amberger, Wahlleiterin
 

 

 

Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters für den Markt Lam und
für die Wahl des Kreistags und des Landrats für den Landkreis Cham
am 15. März 2020

  1. Die Wählerverzeichnisse für die Stimmbezirke werden an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 24. Februar 2020 (20. Tag vor dem Wahltag) bis zum 28. Februar 2020 (16. Tag vor dem Wahltag)

    von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    und Montag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr

    im Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, Zi.Nr. 115, 1. Stock

    für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
     
  2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt werden.
     
  3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 23. Februar 2020 (21. Tag vor dem Wahltag) eine Wahlbenachrichtigung mit einem Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
     
  4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
     
  5. Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
    5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
    5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
    5.3 durch Briefwahl.
     
  6. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
    6.1 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    6.2 Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis nicht eingetragen sind, wenn 
    6.2.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt haben, oder
    6.2.2 ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 6.2.1 genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist, oder
    6.2.3 ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
     
  7. Der Wahlschein kann bis zum 13. März 2020 (2. Tag vor dem Wahltag), 15 Uhr,  
    bei Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, Zi.Nr. 115, 1. Stock 
    schriftlich oder mündlich, nicht aber fernmündlich, beantragt werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden. 
    In den Fällen der Nr. 6.2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
     
  8. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
     
  9. Die Wahlberechtigten erhalten mit dem Wahlschein
        einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
        einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
        einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
        ein Merkblatt für die Briefwahl.
     
  10. Der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten zugesandt. Sie können auch an die Wahlberechtigten persönlich ausgehändigt werden. Anderen Personen als den Wahlberechtigten dürfen der Wahlschein, die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
     
  11. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
     
  12. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
     
  13. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle einsenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

    Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.


17.02.2020

gez. 
Amberger, Wahlleiterin

 

Beantragung der Briefwahl

Ab sofort können Sie einen Wahlschein für die Briefwahl persönlich im Rathaus oder schriftlich durch Abgabe Ihres ausgefüllten und unterschriebenen Wahlbenachrichtigungsbriefes beantragen.

Durch Klick auf den unten stehenden Link gelangen Sie direkt zur Online-Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen am 15. März 2020. 

 Hinweis: Bitte denken Sie daran die Briefwahl auch für eine mögliche Stichwahl am 29. März 2020 zu beantragen!

                 Antrag Briefwahl


Lam, 17.02.2020

Amb.

 

Informationen zur Landrats- und Kreistagswahl für den Landkreis Cham am 15. März 2020

Informationenen, insbesondere die Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters, können Sie auf der Internetseite des Landkreises Cham abrufen. Klicken Sie dazu auf den nachfolgenden Link und Sie kommen direkt zu den Informationen für die Landrats- und Kreistagswahl:

Zur Landrats- und Kreistagswahl im Landkreis Cham

 

Lam, 07.02.2020

Amb.

 

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 15. März 2020

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Gemeinderats die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungszahl Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)
01 Christlich Soziale Union - Bürgerliche Wählervereinigung (CSU-BWV)
03 FREIE WÄHLER Bayern / Freie Wähler Lam (FREIE WÄHLER)
07 Unabhängige Frauenbewegung Lam (UFB)
08 Freie Wähler - Lam hat Zukunft (FW-Lam hat Zukunft)
09 Freie Wähler - Umland (FW-Umland)

 

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der Anlage.

Diese können Sie hier downloaden.

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

Lam, 05.02.2020

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 15. März 2020

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des ersten Bürgermeisters die folgenden Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers

Bewerberin oder Bewerber

Jahr der Geburt

01

Christlich Soziale Union - Bürgerliche Wählervereinigung 

(CSU-BWV)

Roßberger Paul jun.

erster Bürgermeister

1981
07

Unabhängige Frauenbewegung Lam

(UFB)

Kollross Emmi

Unternehmerin

Kreisrätin, Marktgemeinderatsmitglied

1966

 

 

 

 

 

 

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

Sie können diese Bekanntmachung hier downloaden.

 

 

Lam, 05.02.2020

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters am 15. März 2020

Die Bekanntmachung für die Wahl des ersten Bürgermeisters können Sie hier downloaden.

Die Bekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats können Sie hier downloaden.

Lam, den 24.01.2020

Markt Lam

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und des ersten Bürgermeisters im Markt Lam, Landkreis Cham, am 15. März 2020

Die Bekanntmachung können Sie hier downloaden.

Lam, 17.12.2019

Markt Lam

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

Bekanntmachung über die Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten für die Kommunalwahlen am 15. März 2020

Die Bekanntmachung können Sie hier downloaden.

Lam, 17.12.2019

Markt Lam

gez.

Amberger, Wahlleiterin

 

Termin für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020

Die Bayerische Staatsregierung hat aufgrund Art. 9 Abs. 2 Satz 2 des Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) als Wahltag für die nächsten allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen im Jahr 2020

Sonntag, den 15. März 2020

Informationen rund um die Wahl können Sie hier abrufen.

festgesetzt.

veröffentlicht: 14.05.2019 Amb.

 

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