Liebe Hundebesitzerin, liebe Hundebesitzer,

wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem "Vierbeiner" und dass Sie mit Ihrem Haustier vor allem einen Zugewinn an Lebensqualität erfahren.

Leider kommt es immer wieder zu Diskussionen und Beschwerden über die Hundehaltung. Grund dafür sind meist unerwünschte Begegnungen mit frei laufenden Hunden, teilweise sogar Beißvorfälle.

Bitte haben Sie Verständnis für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich für ein Leben ohne Hund entschieden haben und manchmal sogar Angst davor haben. Viele von ihnen empfinden eine Begegnung mit frei laufenden Hunden als gefährlich oder fühlen sich durch die "Hinterlassenschaften" belästigt.

Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen erstellt, mit der Bitte, diese zu beachten, damit Sie auch in Zukunft die uneingeschränkte Freude mit Ihrem treuen Weggefährten genießen können

 

Anleinpflicht

Die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Straßen, Parkplätze sowie Grünanlagen und Kinderspielanlagen des Marktes Lam regelt, wo im Gemeindegebiet Hunde an der Leine geführt werden müssen, wo sie gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen.

Insbesondere ist es untersagt

  • auf Grünanlagen Hunde frei herumlaufen zu lassen (z.B. im Panorama-Park)
  • auf öffentlichen Straßen und Parkflächen sowie innerhalb der geschlossenen Bebauung Hunde frei herumlaufen zu lassen
  • auf Kinderspielplätze Hunde mitzubringen

Verunreinigungen, Hundekot

Nach der Straßenreinigungsverordnung i.V.m der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Straßen, Parkplätze sowie Grünanlagen und Kinderspielanlagen des Marktes Lam hat derjenige, der Straßen, Parkplätze sowie Grünanlagen und Kinderspielanlagen über das übliche Maß hinaus verunreinigt, insbesondere durch Hundekot, die Verunreinigung ohne Aufforderung zu beseitigen. Alles Weitere entnehmen Sie unserem Merkblatt für Hundebesitzer.

Einzelanordnungen nach dem LStVG

Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Gemeinden, zum Schutz für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit, Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden zu treffen.
Eine Einzelanordnung richtet sich an einen bestimmten Hundehalter und kann für das gesamte Gemeindegebiet gelten. Zudem kann neben der Anleinpflicht auch eine Maulkorbpflicht verfügt werden. Darüberhinaus sind Anordnungen wie Schließvorrichtungen, "ausbruchsichere" Zäune oder Warnschilder an Grundstücken zur sicheren Verwahrung Ihres Hundes möglich.

Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Danach ist jeder Hundehalter für mögliche Schäden verantwortlich, die sein Tier verursacht, unabhängig davon ob Sach- oder Personenschaden. Im Schadensfall können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen, die bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglicherweise auch nicht von einer Haftpflichtversicherung, sofern abgeschlossen, getragen werden.  

Jagdrecht

Nach dem Bayerischen Jagdgesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9) dürfen Hunde in einem Jagdrevier nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Der Hund muss sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundehalters bzw. der Aufsichtsperson befinden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Jagdschutzberechtigte befugt den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund wildert dann, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden könnte (Art. 42 Abs.1, Satz 2 BayJG)

Hundesteuer

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jeder über vier Monate alte Hund bei der Gemeinde zur Hundesteuer angemeldet werden muss.
Näheres zur Hundesteuer finden Sie hier.
Sie können Ihre Anmeldung oder Abmeldung auch gleich online erledigen.

Ihre Marktverwaltung Lam

Stand: Juli 2020

 

 


 

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