Bekanntmachung
Wasserrecht; Wasserkraftanlage Hinterschmelz (Lambach)

Die Wasserkraftanlage „Hinterschmelz“ am Lambach in der Gemeinde Lam wird aufgrund eines unbefristeten Altrechts betrieben. Demnach ist Herr Dengscherz befugt, eine Wassermenge von bis zu 0,150 m3/s aus dem Lambach aus- und wiedereinzuleiten sowie den Lambach am Stauwehr auf Kate 17,80, bezogen auf einen Festpunkt (612,87 m ü. NN), aufzustauen. 

Herr Dengscherz plant nun den Umbau der Wasserkraftanlage und die Emeiterung der mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerbenutzungen. 

Hierzu hat der Unternehmer beim Landratsamt Cham einen Antrag auf Planfeststellung für die mit dem Umbau der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerausbauten gem. §§ 67, 68 WHG sowie einer Bewilligung für die mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage verbundenen Gewässerbenutzungen gem. §§ 10, 14 WHG gestellt. Für die aufgrund des Umbaus der Wasserkraftanlage erforderlichen bauzeitlichen Wasserhaltungsmaßnahmen wurde eine beschränkte Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG beantragt. 

Ca. 480 m bachaufwärts der bisherigen Ausleitungsstelle soll ein neues Ausleitungsbauwerk mit Spaltsiebrechen im in Fließrichtung rechten Ufer des Lambachs errichtet werden. Für die Ableitung des Wassers zum Turbinenhaus ist vorgesehen, eine ca. 640 m lange Druckrohrleitung DN600 über ein Waldgrundstück sowie mehrere Wirtschaftswiesen zu verlegen. Weiterhin ist die Errichtung eines neuen Turbinenhauses sowie eines neuen Unterwasserkanals geplant. Für die Errichtung des Krafthaues und die Anbindung an das Unterwasser sowie für die Errichtung des Ausleitungsbauwerks wird eine bauzeitliche Wasserhaltung erforderlich sein. Die bestehende Wehranlage an der bisherigen Ausleitungsstelle soll rückgebaut werden. Der Stauweiher inklusive Einlaufbauwerk, Fischaufstiegs- und Rechenanlage soll stillgelegt werden. In der Ausleitungsstrecke sind hydromorphologische Maßnahmen vorgesehen. Weiterhin soll im Zuge der Arbeiten eine unterhalb der künftigen Wiedereinleitungsstelle liegende, mittlerweile funktionslose Wehrschwelle rückgebaut werden. 

Für den Betrieb der Wasserkraftanlage soll der Lambach am neu zu errichtenden Ausleitungsbauwerk auf maximal 630,70 m ü. NN aufgestaut werden. Es soll max. 0,280 m3/s Wasser aus dem Lambach abgeleitet und nach der energetischen Nutzung wieder in den Lambach eingeleitet werden. 

Der über das Altrecht hinausgehende Aufstau des Lambachs sowie das Ab- und Wiedereinleiten einer das Altrecht übersteigenden Ausbauwassermenge sind Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach § 10 WHG bedürfen. 
Die oben beschriebenen Baumaßnahmen in und an den Gewässern sind als Gewässerausbau planfeststellungspflichtig nach § 67 Abs. 1 WHG. 
Die bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahme für den Bau des Turbinenhauses sowie die Anbindung an das Untenmasser bedarf einer beschränkten Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG. Das Verfahren hierzu wird separat durchgeführt. Auch das baurechtliche Verfahren Zur Errichtung des Turbinenhauses wird separat durchgeführt. 

Von dem Vorhaben sind laut Aussage des Wassemirtschaftsamtes folgende Grundstücke ganz oder teilweise betroffen: 
FlNr. 1015, 1071/3, 1076, 1086/3, 1093/2, 1106/2, 1106/3, 1101/1, 1112/13, 1112I14, 1112/16, 1112/4, 111217, 1112I8, 475/6, 972, 973, 976 der Gemarkung Lam. 

Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles wurde festgestellt, dass für das og. Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Gründe für das Bestehen einer UVP-Pflicht für das oben beschriebene Vorhaben lagen dabei insbesondere in den potentiellen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (vgl. Nr. 2.2 und Nrn. 3.1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.7 der Anlage 3 zum UVPG). Auf das Schutzgut Wasser, nämlich das Fließgewässer Lambach, hat das Vorhaben unmittelbare und dauerhafte Auswirkungen. Mit einer Verschlechterung der Gewässergüte sowie der Gewässerbettstruktur des „Erweiterungsabschnitts“ der 
Ausleitungsstrecke, insbesondere in dem nach der Gewässerstrukturkartierung als „unverändert“ eingestuften Bereich, kann nach Einschätzung des WWA gerechnet werden. Aufgrund der reduzierten Abflussdynamik können nachteilige Auswirkungen auf alle biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten der Oberflächengewässerverordnung bzw. Wasserrahmenrichtlinie nicht ausgeschlossen werden. Überdies sind dauerhafte Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass sich das Gewässer Lambach als Lebensraum durch den Entzug von Wasser im betroffenen Abschnitt deutlich verändern und an Qualität und Fläche verlieren kann. Nach Feststellung der UVP-Pflicht wurde daraufhin durch den Unternehmer beantragt, das Verfahren auf ein Planfeststellungsverfahren umzustellen.

Da eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird gem. § 19 Abs. 1 UVPG darauf hingewiesen, dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, 93413 Cham ist. Eine mögliche Zulassung wird in Form eines PlanfeststelIungsbeschlusses bzw. einer Bewilligung entschieden werden. Als Teil der Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht i. S. d. § 16 UVPG vorgelegt. 

Bei den Unterlagen nach 5 19 Abs. 2 UVPG handelt es sich insbesondere um: 

  • Antrag/Erläuterungsbericht 
  • Bauablaufplan 
  • Übersichtslageplan 
  • Lageplan 
  • Rohrleitungsplan 
  • Bauzeichnungen und Schnitte (Krafthaus, Einlaufbauwerk, Sohlrampe) 
  • Grundstücksplan
  • Anliegerverzeichnis 
  • Dokumentation zum Abflussversuch 
  • Leistungsplan 
  • Landschaftspflegerische Begleitplanung (Textteil und planliche Darstellungen) 
  • Umweltverträg|ichkeitsprüfungs-Bericht 
  • Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung 
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) 

Gemäß § 70 Abs. 1 WHG i. V.m. Art. 69 BayWG und § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG ist vor einer Entscheidung ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Bayerisches Vemaltungsverfahrensgesetz (BawVfG) durchzuführen und insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine Auslegung der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zu veranlassen. Die Planauslegung wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 5 BawVfG öffentlich bekannt gemacht. 

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom 
23.12.2024 bis 31.01.2025 im Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, 1. OG‚Zi. 102 während der Dienststunden von Montag - Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr und Montag - Dienstag, 13:00 bis 16:30 Uhr, zur Einsicht aus.

Diese Bekanntmachung kann hier heruntergeladen werden. Download

Die Antragsunterlagen sind über das zentrale UVP-Portal der Länder https://www.uvp-verbund.de abrufbar.

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BawVfG), 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 28.02.2025 beim Markt Lam (Adresse s.o.) oder beim Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, Cham, Einwendungen erheben. Mit Ablauf der genannten Frist sind alle Einwendungen mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Anerkannte Vereinigungen (Umweltverbände) sind eingeladen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und werden gebeten, innerhalb der o. g. Frist jedenfalls mitzuteilen, ob eine Stellungnahme beabsichtigt ist und bis zu welchem Zeitpunkt mit dem Eingang ihrer Äußerung zu rechnen ist. 

Sofern keine Gründe für einen Verzicht vorliegen, werden rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen von Behörden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden. 

Lam, 12.12.2024

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister 
 

 

Bekanntmachung
Wasserrecht; Wasserkraftanlage Hinteröd (Quellbach zum Koppenbach)

Mit Bescheid vom 06.04.2021 wurde für die mit dem Betrieb der Wasserkraftanlage „Hinteröd“ verbundenen Gewässerbenutzungen eine Wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Dem Unternehmer wurde dabei Unter anderem der Aufstau des Triebwerkskanals im Wasserschloss auf 823,70 m ü. NHN bewilligt. Im Rahmen des Abnahmeprotokolls wurde festgestellt, dass die maximale Stauhöhe 824,00 m ü. NHN anstelle der bewilligten 823,70 m ü. NHN betrug. Im Hinblick auf diese dauerhafte Abweichung bedarf es der Änderung der mit Bescheid vom 06.04.2021 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 14 Wasserhaushaltsgesetz —WHG-). 

Gemäß Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ist vor einer Entscheidung ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Bayerisches Venrvaltungsverl'ahrensgesetz (BawVfG) durchzuführen und insbesondere die Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine Auslegung der Planunterlagen in den betroffenen Gemeinden zu veranlassen. Die Planauslegung wird hiermit gemäß Art. 73 Abs. 5 BawVfG öffentlich bekannt gemacht. 

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen in der Zeit vom 
23.12.2024 bis 31.01.2025 in Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, 1. OG, Zi. 102 während der Dienststunden von Montag - Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr, und Montag -Dienstag, 13:00 bis 16:30 Uhr, bis zur Einsicht aus. 
 
Der vollständige Bekanntmachungstext kann hier Download heruntergeladen werden.

Die Antragsunterlagen sind hier zugänglich: 

Antragsschreiben
Lageplan
Schutzgebiete
Wasserschloss

Zur Ihrer Information finden Sie unter diesem Link Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage in Hinteröd, Gemeinde Lam - UVP nochmals die Unterlagen zur ursprünglichen Bewilligung.

Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a BawVfG). 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 17.02.2025 beim Markt Lam (Adresse s.o.) oder beim Landratsamt Cham, Rachelstraße 6, Cham, Einwendungen erheben. Mit Ablauf der genanhten Frist sind alle Einwendungen mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 
Anerkannte Vereinigungen (Umweltverbände) sind eingeladen, sich an dem Verfahren zu beteiligen und werden gebeten, innerhalb der o. g. Fristjedenfalls mitzuteilen, ‚ob eine Stellungnahme beabsichtigt ist und bis zu welchem Zeitpunkt mit dem Eingang ihrer Äußerung zu rechnen ist. 

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Vemaltuhgsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, können innerhalb der o. g. Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Sofern keine Gründe für einen Verzicht vorliegen, werden rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen von Behörden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Die Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. 

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. 

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden. 

Lam, 12.12.2024
Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

 

 

Bekanntmachung
Abschluss eines Konzessionsvertrags über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Versorgung mit Strom

Der Markt Lam macht hiermit öffentlich bekannt, dass mit der Bayernwerk Netz GmbH am 06./14.11.2024 ein neuer Vertrag über die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege zur Versorgung mit Strom geschlossen wurde. Die Bayernwerk Netz GmbH war der einzige Bewerber und hat durch Angebot des bayerischen Musterkonzessionsvertrages die Anforderungen der Gemeinde erfüllt.

Lam, 03.12.2024
Markt Lam

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

Veröffentlicht: 03.12.2024

 


 

 

Bekanntmachung
Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Lam (Hebesatzsatzung)

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 25.11.2024 die Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Lam (Hebesatzsatzung) beschlossen.

Die Satzung liegt ab sofort währen der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Lam, Schulweg 4, 93462 Lam, Zimmer Nr. 102 zur Einsichtnahme aus und ist im Internet unter https://www.markt-lam.de/gemeindeverwaltung/satzungen-verordnungen/ dauerhaft zum Abruf verfügbar.

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Lam, 03.12.2024
Markt Lam

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

Veröffentlicht: 03.12.2024

 

 

Bekanntmachung: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihres Hallen- und Freibades (Osserbad) des Marktes Lam

Der Marktgemeinderat Lam hat in der Sitzung vom 22.07.2024 die

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihres Hallen- und Freibades (Osserbad) des Marktes Lam
(1. Änd. OB-Geb.S.)

beschlossen.

Die Satzung liegt ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Lam, Schulweg 4, Zimmer Nr. 102 zur Einsichtnahme aus und ist im Internet unter https://www.markt-lam.de/gemeindeverwaltung/satzungen-verordnungen/ dauerhaft zum Abruf verfügbar.

Die Satzung tritt am 27.07.2024 in Kraft. 


Lam, den 24.07.2024
Markt Lam:

Alois Vogl, 2. Bürgermeister

veröffentlicht am 24.07.2024 

 

 

Bekanntmachung: Haushaltssatzung Schulzweckverband Lam 2024

Auf die amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für den Schulzweckverband Lam 2024 wird hiermit hingewiesen. 

 

Folgen Sie für weitere Informationen dem folgenden Link: https://www.markt-lam.de/einrichtungen/schulzweckverband-lam/

Lam, den 19.06.2024

Amb.

 

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Marktes Lam für das Haushaltsjahr 2024

I. Beschlussfassung

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern hat der Marktgemeinderat Lam in der Sitzung vom 22.07.2024 die beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.


II. Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

Das Landratsamt Cham hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.09.2024, Az. Komm1-941.13 (2024) festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile enthält.


III. Vermerk über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auflage des Haushaltsplanes nach Art. 65 Abs. 3 GO

Die Haushaltssatzung 2024 mit Anlagen liegt ab dem 16.09.2024 bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus des Marktes Lam, Schulweg 4, Zi. Nr. 102 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Die Haushaltssatzung 2024 mit Anlagen können Sie hier herunterladen:


Lam, den 11.09.2024
Markt Lam

gez. 

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

 

​​​​​​veröffentlicht: 11.09.2024, Amb.

 

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