Der Markt Lam weist auf folgende Bekanntmachung des Landkreises Cham hin:

Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg ermittelten Überschwemmungsgebiets am Weißen Regen von Flusskilometer 0,00 bis 32,8 auf dem Gebiet der Stadt Bad Kötzting, des Marktes Lam sowie der Gemeinden Blaibach, Grafenwiesen, Rimbach, Hohenwarth, Arrach und Lohberg 

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 BayWG).


Auf dem Gebiet der Stadt Bad Kötzting, des Marktes Lam sowie der Gemeinden Blaibach, Grafenwiesen, Rimbach, Hohenwarth, Arrach und Lohberg im Landkreis Cham wurde das Überschwemmungsgebiet am Weißen Regen (im Folgenden als Überschwemmungsgebiet bezeichnet) von Flusskilometer 0,00 bis Flusskilometer 32,8 berechnet und in Plänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.


Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100 jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.


Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den beigefügten Übersichtskarten im Maßstab M 1 : 25.000 senkrecht schraffiert und schwarz eingefasst. Detailkarten im Maßstab M 1 : 2.500 können im Landratsamt Cham (Zi. 246) und in den Verwaltungen der o. g. Kommunen täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Diese Bekanntmachung sowie sämtliche Übersichts- und Detailpläne sind außerdem im Internet unter www.landkreis-cham.de (Service -> Online-Services -> Auslegungen -> Landkreis Cham) abrufbar.


Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:


Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG). 
Ausnahmsweise kann das Landratsamt Cham abweichend von genannten Verbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.


Nach § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 8 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
  2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
  3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).
Im Einzelfall kann das Landratsamt Cham abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn 
1.    das Vorhaben
a)    die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)    den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)    den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)    hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.    die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG).
Gemäß § 78a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Das Landratsamt Cham kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn 

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind 

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 3 WHG).
Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden (§ 78a Abs. 2 Satz 2 WHG).


Nach § 78a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 WHG sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.


Nach § 78c Abs. 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Cham kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.


In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (u. a. Heizölverbraucheranlagen) insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten insbesondere die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. 


Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist vom Landratsamt Cham höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 4 BayWG).


Das im Amtsblatt des Landkreises vom 30.07.1987 durch Rechtsverordnung festgesetzte und in den Detailkarten entsprechend angegebene Überschwemmungsgebiet am Weißen Regen (Stadt Bad Kötzting, Gemeinden Blaibach und Grafenwiesen) bleibt von der vorläufigen Sicherung unberührt. Für dieses Gebiet gelten insbesondere die Festsetzungen der Rechtsverordnung und die Ge- und Verbote nach §§ 78, 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 AwSV. Flächen, die bereits im Regionalplan als Vorranggebiete für den Hochwasserabfluss festgelegt sind, sind in den Detailplänen entsprechend gekennzeichnet. Für sie entfällt gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayWG die vorläufige Sicherung.

Weitere Informationen:
Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Themenbereich Naturgefahren des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Unter www.iug.bayern.de sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasserspiegellagen sind beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu erfragen.

Cham, 18.03.2024
Landratsamt Cham


Franz Löffler
Landrat


Aushang an allen Amtstafeln (Rathaus – Frahels – Engelshütt) und Veröffentlichung auf https://www.markt-lam.de/gemeindeverwaltung/bekanntmachungen/ 

veröffentlicht: 25.03.2024

 

Bekanntmachung: Widmungen nach Bayerischem Straßen- und Wegerecht

Der Marktgemeinderat Lam hat in seiner Sitzung vom 18.12.2023 die 

Widmung

folgender Straßen und Wege beschlossen

Kirchenbuckelweg (Verlängerung) zur Gemeindestraße (hier: Ortsstraße) und

Hinter- und Vorderwaldeck zum öffentlichen Feld- und Waldweg

Träger der Straßenbaulast ist jeweils der Markt Lam.

Die Verfügung kann jeweils während der Öffnungszeichen beim Markt Lam, Schulweg 4, 93462 Lam (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Montag bis Dienstag von 13:00 bis 16:30 Uhr) oder hier

 

 

eingesehen werden.

Lam, den 11.01.2024
Markt Lam

gez.

Paul Roßberger
1. Bürgermeister

veröffentlicht: 11.01.2024

 

Bekanntmachung: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Hallen- und Freibades (Osserbad) des Marktes Lam

Die Satzung liegt ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Lam, Schulweg 4, Zimmer Nr. 102 zur Einsichtnahme aus und ist im Internet unter https://www.markt-lam.de/gemeindeverwaltung/satzungen-verordnungen/ dauerhaft zum Abruf verfügbar.

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Lam, den 15.11.2023

Markt Lam:

gez. 

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

 

Den Bekanntmachungstext können Sie hier downloaden: 

 

Bekanntmachung: Haushaltssatzung Schulzweckverband Lam 2023

Auf die amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für den Schulzweckverband Lam 2023 wird hiermit hingewiesen. 

 

Folgen Sie für weitere Informationen dem folgenden Link: https://www.markt-lam.de/einrichtungen/schulzweckverband-lam/

Lam, den 15.06.2023

Amb.

 

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Marktes Lam für das Haushaltsjahr 2023

I. Beschlussfassung

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeverordnung für den Freistaat Bayern hat der Marktgemeinderat Lam in der Sitzung vom 03.04.2023 die beigefügte Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.


II. Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde

Das Landratsamt Cham hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 21.04.2023, Az. Komm1-941.13 (2023) den in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 2.522.800,00 € rechtsaufsichtlich genehmigt.


III. Vermerk über die Bekanntmachung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auflage des Haushaltsplanes nach Art. 65 Abs. 3 GO

Die Haushaltssatzung 2023 mit Anlagen liegt ab dem 03.05.2023 bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus des Marktes Lam, Schulweg 4, Zi. Nr. 102 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Lam, den 02.05.2023
Markt Lam

gez. 

Paul Roßberger, 1. Bürgermeister

 

​​​​​​veröffentlicht: 02.05.2023, Amb.

 

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