
Aktuelle Beschlüsse zu Corona, Stand 14.04.2021
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 13. April 2021:
Beschluss des Ministerrates vom 13.04.2021
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 07. April 2021:
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 23. März 2021:
Beschluss des Ministerrates vom 23.03.2021
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 03. März 2021:
Hier nochmal zum nachlesen:
Beschluss Konferenz Bundeskanzlerin mit MPs vom 03.03.2021
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 23. Februar 2021:
Beschluss des Ministerrates vom 23.02.2021
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 11. Februar 2021:
Beschluss des Ministerrates 11.02.2021
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021:
Bund-Länder-Gespräche 10.02.2021
Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 :
Beschluss Konferenz Bundeskanzlerin mit MPs
Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV und Einzelhandel ab dem 18. Januar 2021:
Dazu aus dem Bericht aus der Kabinettsitzung vom 12.01.2021:
...Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Ministerrat daher heute
eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel ab Montag, den 18. Januar 2021, beschlossen.
Bericht aus der Kabinettsitzung vom 06.01.2021:
Bericht Kabinett Bayern 06_01_21
Es gilt nun die 11. BayIFSMV:
11. Bay. Infektionsschutzverordnung
Das wichtigste in Kürze:
Allgemeine Ausgangsbeschränkung
Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
Nächtliche Ausgangssperre
Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet
Kontaktbeschränkung
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur gestattet
1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus können sich im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 stattdessen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehörenden Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden Kindern unter 14 Jahren treffen. Zum engsten Familienkreis im Sinne des Satzes 3 gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands.
Freizeiteinrichtungen
(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwerken sind untersagt.
(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.
(5) Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt.
Gastronomie
(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.
(2) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.
Beherbergung
(1) Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Kulturstätten
Geschlossen sind:
1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,
2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen,
3. zoologische und botanische Gärten.
Beschlüsse des Ministerrates:
Beschluss des Ministerrates vom 14.12.2020
Informationen zu den Verbesserungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III:
Die 10. BayIFSMV ist seit heute in Kraft:
10. Bay. Infektionsschutzverordnung
Mit 01.12.2020 tritt die 9. BayIFSMV in Kraft
Hier als Übersicht:
Übersicht 9. Bay. Infektionsschutzverordnung
Und hier in der kompletten Fassung:
9. Bay. Infektionsschutzverordnung
Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin vom 25.11.2020 mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zur Corona Pandemie
16.11.2020 Beschluss Konferenz Bundeskanzlerin mit MPs
Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin vom 16.11.2020 mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zur Corona Pandemie
16.11.2020 Beschluss Konferenz Bundeskanzlerin mit MPs
8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten
Zum Nachlesen ist hier der Link angefügt: 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin vom 28.10.2020 mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zur Corona Pandemie
Beschluss Konferenz Bundeskanzlerin mit MPs
Änderung der Bayer. Einreise-Quarantäneverordnung, 22.10.2020
Im Bayerischen Ministerialblatt wurde eine Änderung der Bayerischen Einreise-Quarantäneverordnung veröffentlicht, die für ganz Bayern gilt. Unter anderem gibt es im § 2 auch Festlegungen für Grenzpendler.
Änderung der Einreise-Quarantäne Verordnung
Corona-Stufe „Rot“ für den Landkreis Cham, 20.10.2020
Weitere Beschränkungen bei privaten Feiern und Kontakten
Die wichtigsten aktuellen Regelungen im Überblick
- An privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Feierlichkeiten) dürfen unabhängig vom Ort der Veranstaltung maximal die Angehörigen von zwei Hausständen oder höchstens fünf Personen teilnehmen. Diese Begrenzung gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und auch in der Gastronomie.
- In der Gastronomie ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Von 22 Uhr bis 6 Uhr darf an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste kein Alkohol verkauft werden.
- Überall dort, wo Menschen enger/länger zusammenkommen und die Mindestabstände nicht eingehalten werden können, gilt Maskenpflicht. Das gilt jetzt auch für Grundschulen und wird vor allem auch für den Schulweg dringendst empfohlen.
Regelungen für Schulen und Kitas
Weitere Verschärfungen sind derzeit nicht vorgesehen. Insbesondere bleibt es an den Schulen mit Ausnahme der Maskenpflicht für alle Jahrgangsstufen bei den bisherigen Regelungen. Ein Mindestabstand von 1,5 Metern im Unterrichtsraum wird nicht angeordnet. Der Präsenzunterricht findet weiterhin statt. Auch für die Kindertagesstätten ändert sich vorerst nichts. Die Größe der festen Gruppen bleibt. Für Kindergartenkinder besteht auch keine Maskenpflicht.
Diese Entscheidung des Gesundheitsamtes am Landratsamt Cham beruht darauf, dass in den Schulen und Kindertagesstätten im Landkreis Cham bis jetzt keine signifikante Ausweitung des Infektionsgeschehens festgestellt wurde. Landrat Franz Löffler ist froh darüber: „Mir zeigt das, dass sich Schüler und Lehrer an die Regeln halten. Ich danke allen Beteiligten dafür und hoffe, dass dies auch weiterhin gelingt und Distanzunterricht oder Schichtmodelle in Schule und Kindergarten vermieden werden können.“
Geltungsdauer der neuen Regeln
Die Regeln gelten ab morgen, Mittwoch, 21. Oktober 2020, bis zum Ablauf des Tages, an dem der Landkreis Cham letztmals in der Bayerischen Corona-Ampel unter den Städten und Landkreisen mit „7-Tage-Inzidenz ab 50“ (rot) aufgeführt ist. Das wäre dann der Fall, wenn der Wert innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wird. Die weitere Einstufung richtet sich nach den dann festgestellten Werten.
Info
Die Bayerische Corona-Ampel wird täglich auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter https://www.stmgp.bayern.de bekannt gegeben. Diese ist auf der Homepage des Landkreises Cham unter „Informationen zum Corona-Virus verlinkt (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Corona-Ampel)
Die täglich aktuellen Zahlen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm
Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung, 16.10.2020
7. Bay. Infektionsschutzverordnung
Beschluss des bayerischen Kabinetts, 15.10.2020
Beschluss der Verhandlungen im Kanzleramt zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder, 14.10.2020
Am Dienstag, 14. Oktober 2020, fand die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder statt. Den gefassten Beschluss übersende ich Ihnen angefügt. Inhaltlich geht es dabei um die Bewältigung der Herausforderungen der SARS-CoV2-Pandemie.